BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit (Kanada)Art. 15

Art. 15

In Kraft bis 30. Juni 2023
Up-to-date

(1) Hat eine Person auch bei Zusammenrechnung der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten nach Artikel 11 keinen Anspruch auf Leistung, so wird der Leistungsanspruch dieser Person unter Zusammenrechnung dieser Versicherungszeiten und der nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegten Versicherungszeiten festgestellt, mit dem Kanada ein Abkommen über Soziale Sicherheit geschlossen hat, das die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten vorsieht.

(2) Erreichen die nach den kanadischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate und besteht nach den kanadischen Rechtsvorschriften auf Grund dieser Versicherungszeiten allein kein Anspruch auf Leistung, so ist der zuständige kanadische Träger ungeachtet anderer Bestimmungen des Abkommens nicht verpflichtet, Leistungen für diese Versicherungszeiten auf Grund des Abkommens zu gewähren.

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