Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so hat der zuständige österreichische Träger nach den österreichischen Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 11 und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen Anspruch auf die Leistung hat:
a) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser Leistungen die nach den kanadischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.
b) Verlängern nach den österreichischen Rechtsvorschriften Zeiten der Pensionsgewährung den Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den kanadischen Rechtsvorschriften.
c) Die nach den kanadischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten sind wie folgt zu berücksichtigen:
i) Ein Kalenderjahr, das eine Versicherungszeit nach dem Kanadischen Pensionsplan ist, gilt als zwölf Beitragsmonate nach den österreichischen Rechtsvorschriften;
ii) ein Kalendermonat, der mindestens 15 Versicherungstage nach dem kanadischen Gesetz über die Alterssicherung enthält, der jedoch nicht Teil einer Versicherungszeit nach dem Kanadischen Pensionsplan ist, gilt als ein Versicherungsmonat nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
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