Vorwort
In dieser Vereinbarung werden die im Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.
(1) Verbindungsstellen nach Artikel 33 des Abkommens sind
In Österreich
für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung: Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
für die Arbeitslosenversicherung: Landesarbeitsamt Tirol, für die Familienbeihilfe: Bundesministerium für Finanzen,
in Italien
für die Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung der Dienstnehmer und die diesbezüglichen Sondersysteme der selbständig Erwerbstätigen,
für die Geldleistungen im Falle der Krankheit (einschließlich Tuberkulose) und Mutterschaft,
für die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit und für die Familienbeihilfen: das Nationalinstitut für soziale Vorsorge – Hauptstelle (Istituto Nazionale della Previdenza Sociale – Sede Centrale),
für die Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung von bestimmten Berufsgruppen von Dienstnehmern, die nicht dem Nationalinstitut für soziale Vorsorge unterstellt sind: die zentralen Geschäftsstellen der Träger, die solche Versicherungen führen,
für den Gesundheitsdienst im Falle der Krankheit (einschließlich Tuberkulose) und Mutterschaft und für die Sachleistungen im Falle von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten: das Ministerium für Gesundheit (Ministero della Sanita),
für die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, einschließlich der Gewährung von Körperersatzstücken und Hilfsmitteln, mit Ausnahme sonstiger Sachleistungen: das Nationalinstitut für die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten – Generaldirektion (Istituto Nazionale per l'Assicurazione contro gli infortuni sul lavoro e le malattie professionali – Direzione Generale).
(2) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.
In den Fällen des Artikels 8 Absatz 1 des Abkommens ist die Weitergeltung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist
in Östereich
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,
in Italien
von den örtlich zuständigen Geschäftsstellen des Nationalinstituts für soziale Vorsorge (Istituto Nazionale della Previdenza Sociale) auszustellen.
Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Zeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf Ersuchen der betreffenden Person
In Österreich
vom Träger der Krankenversicherung,
in Italien
von den örtlich zuständigen Geschäftsstellen des Nationalinstituts für soziale Vorsorge (Istituto Nazionale della Previdenza Sociale) auszustellen.
(1) Für die Anwendung der Artikel 12 und 13 des Abkommens ist dem nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen.
(2) Der Träger des Aufenthaltsortes hat die Krankenkontrolle so durchzuführen, als handle es sich um einen eigenen Versicherten, und hat den zuständigen Träger vom Ergebnis der Kontrolle zu unterrichten.
(3) Wird Krankenhauspflege gewährt, so hat der nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommende Träger dem zuständigen Träger unverzüglich den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus und die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes sowie den Tag der Entlassung anzuzeigen.
(4) Für die Anwendung des Artikels 12 Absatz 2 des Abkommens ist eine Liste der Körperersatzstücke, größeren Hilfsmittel und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung dieser Vereinbarung angeschlossen. Sind solche Leistungen wegen Dringlichkeit gewährt worden, so hat der im Artikel 14 genannte Träger dies unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.
Die entstandenen Aufwendungen sind auf Antrag der betreffenden Person vom zuständigen Träger, nach den für den im Artikel 14 des Abkommens bezeichneten Träger maßgebenden Sätzen, der die Leistung hätte erbringen müssen, zu erstatten, sofern die vorgesehenen Verfahrensregelungen nicht eingehalten werden konnten. Der im Artikel 14 des Abkommens bezeichnete Träger hat dem zuständigen Träger auf dessen Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Geldleistungen bei Krankheit, einschließlich Tuberkulose, und Mutterschaft sind den Berechtigten vom zuständigen Träger direkt zu zahlen; Artikel 5 Absatz 2 gilt entsprechend.
(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt III Kapitel 2 in Verbindung mit Artikel 35 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.
(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
(3) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.
Die zuständigen Trägen haben Pensionen bei Alter, Invalidität und Tod direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.
Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 9 insgesamt vorgenommenen Zahlungen zu übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.
(1) Für die Anwendung des Artikels 22 Absatz 1 erster Satz des Abkommens ist dem nach Artikel 22 Absatz 2 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen.
(2) Der Träger des Aufenthaltsortes hat die Kontrolle des Versehrten so durchzuführen, als handle es sich um einen eigenen Versicherten, und hat den zuständigen Träger vom Ergebnis der Kontrolle zu unterrichten.
(3) Wird Krankenhauspflege gewährt, so hat der nach Artikel 22 Absatz 2 des Abkommens in Betracht kommende Träger dem zuständigen Träger unverzüglich den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus und die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes sowie den Tag der Entlassung anzuzeigen.
(4) Für die Anwendung des Artikels 22 Absatz 1 zweiter Satz des Abkommens ist eine Liste der Körperersatzstücke, größeren Hilfsmittel und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung dieser Vereinbarung angeschlossen. Sind solche Leistungen wegen unbedingter Dringlichkeit gewährt worden, so hat der Artikel 22 Absatz 2 des Abkommens genannte Träger dies unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.
(5) Zuständiger Träger für die Durchführung des Artikels 22 Absatz 1 zweiter Satz des Abkommens ist in Italien das Nationalinstitut für die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (Istituto Nazionale per l'Assicurazione contro gli infortuni sul lavoro e le malattie professionali).
Artikel 6 gilt entsprechend.
Artikel 7 gilt entsprechend.
Der nach Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens in Betracht kommende Träger hat in Fällen des Artikels 24 Absatz 2 des Abkommens den in Betracht kommenden Träger des anderen Vertragsstaates unverzüglich über einen Leistungsantrag zu unterrichten. In der Folge haben diese Träger einvernehmlich festzulegen, ob eine teilweise Aufwandserstattung für Geldleistungen zu erfolgen hat.
Auf Renten sind die Artikel 9 und 10 entsprechend anzuwenden.
(1) In den Fällen des Artikels 25 Absatz 1 und 26 des Abkommens hat der Betreffende dem zuständigen Träger des einen Vertragsstaates eine Bescheinigung vorzulegen, aus der die Versicherungszeiten, die er nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegt hat, und die Zeiten, während derer er Arbeitslosengeld im anderen Vertragsstaat bezogen hat, hervorgehen.
(2) Legt der Betreffende die Bescheinigung nach Absatz 1 nicht vor, so ersucht der zuständige Träger des einen Vertragsstaates den Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und übersendung dieser Bescheinigung.
(1) Die Arbeitslosengeldtage, die nach Artikel 25 Absatz 4 des Abkommens im Verhältnis zur Dauer der Beschäftigung in dem Land, das den Rückersatz vornehmen muß, rückzuerstatten sind, sind in der der Durchführungsvereinbarung angeschlossenen Tabelle angegeben.
(2) Anträge auf Rückersatz im Sinne des Artikels 25 Absatz 4 des Abkommens sind zu richten
in Österreich
an das Bundesministerium für soziale Verwaltung,
in Italien
an das Nationalinstitut für soziale Vorsorge (Istituto Nazionale della Previdenza Sociale).
(3) Die Rückersätze werden vorgenommen
in Österreich
an das Bundesministerium für soziale Verwaltung,
in Italien
an das Nationalinstitut für soziale Vorsorge (Istituto Nazionale della Previdenza Sociale).
(4) für die Bescheinigung nach Artikel 16 sowie für die Anträge auf Rückersatz nach Absatz 2 werden Formulare verwendet.
(1) Zur Erlangung der Familienbeihilfen nach Artikel 27 bis 31 des Abkommens hat der Dienstnehmer dem zuständigen Träger einen Antrag mit einer Familienstandsbescheinigung vorzulegen. Die Familienstandsbescheinigung hat zu enthalten:
a) die persönlichen Daten des Dienstnehmers,
b) Vor- und Familiennamen der Kinder, für die Familienbeihilfen beansprucht werden,
c) die Geburtsdaten der Kindern,
d) das Verwandtschaftsverhältnis der Kinder zum Dienstnehmer.
(2) Die Familienstandsbescheinigung wird
in Österreich
von den Finanzämtern und
in Italien
von den Standesämtern ausgestellt.
(3) Die Familienstandsbescheinigung ist ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig.
(4) Der zuständige Träger kann für die Antragstellung besondere Vordrucke auflegen.
Die Verbindungsstellen werden einander über jede Änderung der Höhe der Familienbeihilfen und über jede Änderung der Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfen unterrichten.
(1) Für die Durchführung der Artikel 15 und 22 Absatz 3 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes Kalenderhalbjahr geltend zu machen und binnen sechs Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.
(2) Für die Durchführung des Artikels 24 Absatz 2 des Abkommens ist der Anspruch auf Teilerstattung der Aufwendungen für Geldleistungen für jedes Kalenderjahr geltend zu machen und binnen drei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.
Die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen Formblätter sind von den in Betracht kommenden Verbindungsstellen festzulegen.
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.
GESCHEHEN ZU Wien, am 21. Jänner 1981 in zwei Urschriften in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkezugen;
2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht orthopädisch);
3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
4. Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen Körperteile), die benutzt werden, um die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstände richtig anzupassen;
5. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;
6. Hörgeräte, namentlich akustische und phonetische Geräte;
7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlußprothesen der Mundhöhle;
8. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;
9. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Gegenstände;
11. Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Wiedereingliederung.
| Dauer der Beschäftigung in Wochen | Rückersatzanspruch in Unterstützungstagen |
| für mindestens: | |
| 26 | 60 |
| 27 | 62 |
| 28 | 65 |
| 29 | 67 |
| 30 | 69 |
| 31 | 72 |
| 32 | 74 |
| 33 | 76 |
| 34 | 78 |
| 35 | 81 |
| 36 | 83 |
| 37 | 85 |
| 38 | 88 |
| 39 | 90 |
| 40 | 92 |
| 41 | 95 |
| 42 | 97 |
| 43 | 99 |
| 44 | 102 |
| 45 | 104 |
| 46 | 106 |
| 47 | 108 |
| 48 | 111 |
| 49 | 113 |
| 50 | 115 |
| 51 | 118 |
| 52 | 120 |