(1) Werden Dienstnehmer oder ihnen Gleichgestellte von einem Dienstgeber, der sie im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich beschäftigt, in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten für sie bis zum Ende des 24. Kalendermonats ihrer Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wären sie noch in seinem Gebiet beschäftigt.
(2) Wird ein Dienstnehmer eines Verkehrsunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
(3) Für die Besatzung eines Seeschiffes sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff beschäftigte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.
(4) Werden Dienstnehmer in einem Betrieb beschäftigt, der sich aus dem Gebiet des einen Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates erstreckt, so gelten diese Dienstnehmer als im Gebiet des Vertragsstaates beschäftigt, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.
(5) Absatz 4 gilt für selbständig Erwerbstätige entsprechend.
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