BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit (Italien)Art. 7

Art. 7

In Kraft seit 01. Juli 1983
Up-to-date

Soweit die Artikel 8 und 9 nichts anderes bestimmen, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz seines Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.

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