(1) Pensionen, Renten und andere Geldleistungen, die einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaates sowie dessen Familienangehörigen und Hinterbliebenen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gebühren, sind, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, auch bei Aufenthalt des Berechtigten im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu zahlen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Flüchtling im Sinn der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls hiezu vom 31. Jänner 1967 sowie für einen Staatenlosen im Sinn der Konvention vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen.
(3) Die Leistungen nach Absatz 1 aus der Versicherung des einen Vertragsstaates werden an die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, die im Gebiet eines dritten Staates wohnen, unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfang gezahlt, als handelte es sich um Staatsangehörige des ersten Vertragsstaates, die im Gebiet dieses dritten Staates wohnen.
(4) Absatz 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften über Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit.
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