(1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt der Vertrag zwischen Österreich und Italien über Sozialversicherung vom 30. Dezember 1950 in der Fassung des Zusatzprotokolls hiezu vom gleichen Tag und des Zweiten Zusatzprotokolls vom 29. Mai 1952 außer Kraft.
(2) Dieses Abkommen berührt unbeschadet des Absatzes 1 sowie des Artikels 40 Buchstabe d/bb nicht die vor seinem Inkrafttreten erworbenen Ansprüche.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 21. Jänner 1981 in zwei Urschriften in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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