(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Rom auszutauschen.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
(3) Artikel 41 dieses Abkommens tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1967 in Kraft.
(4) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf dem dilpomatischen Weg kündigen.
(5) Im Fall der Kündigung gilt dieses Abkommen für erworbene Ansprüche weiter, und zwar ohne Rücksicht auf einschränkende Bestimmungen, welche die in Betracht kommenden Systeme für den Aufenthalt eines Versicherten im Ausland vorsehen.
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