(1) Auf Grund dieses Abkommens, unbeschadet des Absatzes 2, der Ziffer 8 des Schlußprotokolls zum Abkommen sowie der Artikel 42 Absatz 2 und 43 Absatz 2 des Abkommens,
a) sind Leistungen auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle zu gewähren;
b) sind bei der Feststellung von Leistungen auch die vor seinem Inkrafttreten zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen;
c) wird kein Anspruch auf die Zahlung von Leistungen für Zeiten vor seinem Inkrafttreten begründet;
d) sind bei Anwendung der durch Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe c dieses Abkommens erfaßten Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherungen der selbständig Erwerbstätigen
aa) Pensionen, die erst auf Grund dieses Abkommens für vor seinem Inkrafttreten eingetretene Versicherungsfälle gebühren, beziehungsweise
bb) Pensionen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt wurden,
nach diesem Abkommen auf Antrag des Berechtigten festzustellen beziehungsweise neu festzustellen. Wird der Antrag auf Feststellung beziehungsweise auf Neufeststellung binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingebracht, so sind die Pensionen vom Inkrafttreten dieses Abkommens an zu gewähren, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten bestimmt ist.
(2) Wurde in der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens bei bescheidmäßiger Feststellung von Leistungen auf österreichischer Seite von dem im Artikel 43 Absatz 1 dieses Abkommens erwähnten Vertrag in seiner bisher geltenden Fassung abgewichen, so hat es dabei für die Zeit bis zum Inkraftteten dieses Abkommens sein Bewenden, soweit die Abweichungen notwendig waren, um den seit dem Inkrafttreten des bezeichneten Vertrages eingetretenen Änderungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder den Grundsätzen des vorliegenden Abkommens Rechnung zu tragen.
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