(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten werden die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln. Diese Vereinbarung kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen werden, sie darf jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft treten.
(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten haben einander zu unterrichten
a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen;
b) über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.
(3) Die Verwaltungsbehörden und Träger der beiden Vertragsstaaten haben einander bei der Anwendung dieses Abkommens gegenseitige Hilfe zu leisten, als ob sie die eigenen Rechtsvorschriften anwenden würden. Diese Hilfe ist kostenlos. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können jedoch die Erstattung bestimmter Kosten vereinbaren.
(4) Die Träger und Behörden der beiden Vertragsstaaten können bei der Anwendung dieses Abkommens miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.
(5) Die Träger, Behörden und Gerichte eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.
(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, sind auf Ersuchen der zuständigen Stelle zu ihren Lasten vom Träger des Aufenthaltsortes zu veranlassen.
(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe zwischen den beiden Vertragsstaaten gelten die auf die Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen anwendbaren Bestimmungen.
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