(1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für die Erlangung des Anspruches auf Familienbeihilfe bestimmte Wartezeiten vor, so sind die in dem anderen Vertragsstaat zurückgelegten gleichartigen Zeiten anzurechnen.
(2) Dienstnehmer, die Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften über die Kranken- oder Arbeitslosenversicherung eines Vertragsstaates beziehen, sind in bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfe so zu behandeln, als ob sie in dem Vertragsstaat, nach dessen Rechtsvorschriften sie diese Geldleistungen erhalten, beschäftigt wären.
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