BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit (Italien)Art. 28

Art. 28

In Kraft seit 01. Juli 1983
Up-to-date

Die Familienbeihilfe, die für Kinder gewährt wird, die sich ständig im anderen Vertragsstaat aufhalten, ist in voller Höhe des Betrages zu gewähren, wie er für die Kinder vorgesehen ist, die sich ständig in dem Vertragsstaat aufhalten, nach dessen Rechtsvorschriften die Familienbeihilfen gewährt werden.

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