(1) Eine Person, die in einem Vertragsstaat als Dienstnehmer erwerbstätig ist, hat nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates Anspruch auf Familienbeihilfen auch für die Kinder, die sich ständig in dem anderen Vertragsstaat aufhalten.
(2) Für den Anspruch auf Familienbeihilfen sind die Dienstnehmer so zu behandeln, als hätten sie ihren Wohnsitz ausschließlich in dem Vertragsstaat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.
(3) Finden auf einen Dienstnehmer, der im Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt ist, nach Artikel 8 oder 10 die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anwendung, so sind die Kinder, die sich im ersten Vertragsstaat aufhalten, so zu behandeln, als hielten sie sich in dem Vertragsstaat auf, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
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