(1) Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, werden bei der Beurteilung, ob die Anwartschaft erfüllt ist, und bei der Festsetzung der Bezugsdauer berücksichtigt, sofern der Arbeitslose in dem Vertragsstaat, in dem er den Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend macht, in den letzten zwölf Monaten vor Beantragung des Arbeitslosengeldes insgesamt mindestens 13 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftig war.
(2) Die im Absatz 1 festgelegte Voraussetzung der Mindestbeschäftigungszeit von 13 Wochen gilt nicht für Arbeitslose, die ohne ihr Verschulden arbeitslos geworden sind oder welche die Staatsangehörigkeit des Staates besitzen, in dem sie das Arbeitslosengeld beantragen.
(3) Die Bezugsdauer wird um die Zeit gemindert, in der der Arbeitslose im anderen Vertragsstaat innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Tag der Antragstellung bereits Arbeitslosengeld bezogen hat.
(4) Erhält ein Arbeitsloser das Arbeitslosengeld nicht in dem Vertragsstaat, in dem er beschäftigt war und in dem die Arbeitslosigkeit eingetreten ist (Beschäftigungsland), sondern im anderen Vertragsstaat, so hat der Träger dieses Vertragsstaates gegenüber dem Träger des Beschäftigungslandes Anspruch auf Rückersatz des von ihm gezahlten Arbeitslosengeldes unter folgenden Voraussetzungen und in folgendem Ausmaß:
Hat das Beschäftigungsverhältnis im Beschäftigungsland innerhalb der letzten zwei Jahre vor Eintritt der Arbeitslosigkeit
a) mindestens 26 Wochen gedauert, für höchstens 60 Unterstützungstage;
b) mindestens 52 Wochen gedauert, für höchstens 120 Unterstützungstage;
c) mehr als 26 Wochen, jedoch noch nicht 52 Wochen gedauert, für die sich unter Bedachtnahme auf die Regelungen der Buchstaben a und b im Verhältnis zur jeweiligen Beschäftigungszeit ergebenden Unterstützungstage.
(5) Hat der Träger des Beschäftigungslandes bereits für eine gewisse Zahl von Tagen dem Arbeitslosen Arbeitslosengeld gezahlt, bevor diesem im anderen Vertragsstaat Arbeitslosengeld gewährt wurde, verringert sich der Anspruch auf Rückersatz nach Absatz 4 um diese Tage.
(6) Artikel 4 berührt nicht die österreichischen Rechtsvorschriften über die Notstandshilfe. Die Zusammenrechnung nach Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 gilt nicht für den Erwerb des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld.
(7) Artikel 5 gilt nicht für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit.
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