(1) Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen, so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen; hiebei ist, falls erforderlich, jede derartige Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu berücksichtigen.
(2) In Fällen von Silikose oder Asbestose sind dem nach Absatz 1 zur Erbringung der Leistungen verpflichteten Träger die Aufwendungen für Geldleistungen einschließlich Renten vom Träger des anderen Vertragsstaates zur Hälfte zu erstatten; dies gilt nicht, wenn die Beschäftigungsdauer in diesem anderen Vertragsstaat, welche die Silikose oder Asbestose verursacht haben könnte, 10 vH der gesamten Beschäftigungsdauer, die die Silikose oder Asbestose in den beiden Vertragsstaaten verursacht haben könnte, nicht erreicht.
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