Hat eine Person nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 16 Anspruch auf Leistung und wäre diese höher als die Summe der nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c errechneten österreichischen Leistung und der gebührenden italienischen Leistung, so hat der österreichische Träger seine so berechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen dieser Summe und der Leistung, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilpension zu gewähren.
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