(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung;
b) die Unfallversicherung;
c) die Pensionsversicherung;
d) die Arbeitslosenversicherung;
e) die Familienbeihilfe;
2. in Italien auf die Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung (Krankheit und Mutterschaft);
b) die Versicherung gegen die Tuberkulose;
c) die Versicherung gegen Invalidität, Alter und für Hinterbliebene;
d) die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;
e) die Arbeitslosenversicherung;
f) die Familienbeihilfen;
g) die Sonderversicherungen für bestimmte Berufgsgruppen einschließlich der Sonderversicherungen für bestimmte selbständige Berufsgruppen, insoweit sie Wagnisse oder Leistungen betreffen, welche in den vorhergehenden Buchstaben angeführt sind.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.
(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit.
(4) Rechtsvorschriften, die sich auf übereinkommen mit dritten Staaten sowie supranationalem Recht ergeben, sind bei Anwendung dieses Abkommens nicht zu berücksichtigen.
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