Die zuständigen italienischen Träger haben die Artikel 16 und 17 nach folgenden Regeln anzuwenden:
1. Hängt nach den italienischen Rechtsvorschriften die Gewährung bestimmter Leistungen davon ab, daß die Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem gilt, zurückgelegt worden sind, so sind für die Gewährung dieser Leistungen österreichische Versicherungszeiten nur insoweit zu berücksichtigen, als ihnen eine Beschäftigung in demselben Beruf zugrunde liegt. Erfüllt der Versicherte auch unter Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistungen, so sind diese Zeiten für die Gewährung der Leistungen des allgemeinen Systems zu berücksichtigen.
2. a) Der für die Berechnung zuständige Träger bestimmt zunächst die Höhe der Leistung, auf die der Versicherte Anspruch hätte, wenn alle nach den Artikeln 16 und 17 zu berücksichtigenden Versicherungszeiten in einer italienischen Versicherung zurückgelegt worden wären. Für die nach österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten sind hiebei die auf diese Zeiträume entfallenden Beiträge oder Entgelte nur auf der Grundlage des Beitrags- oder Entgeltsdurchschnittes zu berücksichtigen, der für die nach italienischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten festgelegt ist.
b) Der Träger ermittelt sodann die tatsächlich geschuldete Leistung auf der Grundlage des nach Buchstabe a errechneten Betrages nach dem Verhältnis zwischen der Dauer der nach den italienischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten; hiebei sind jedoch die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Zeiten nur insoweit zu berücksichtigen, als sie sich nicht mit den italienischen Zeiten überschneiden.
c) übersteigt die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten die nach den italienischen Rechtsvorschriften für die Gewährung einer Volleistung vorgeschriebene Höchstdauer, so hat der zuständige Träger bei Anwendung des Buchstaben b diese Höchstdauer an Stelle der Gesamtdauer der Zeiten in Betracht zu ziehen;
3. Erfüllt eine Person alle nach den italienischen Rechtsvorschriften für einen Leistungsanspruch vorgeschriebenen Bedingungen, ohne daß es einer Zusammenrechnung mit nach österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten bedarf, ist der italienische Träger verpflichtet, den Betrag der geschuldeten Leistung ausschließlich auf Grund der nach italienischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu gewähren. Dies gilt auch, wenn nach österreichischen Rechtsvorschriften Anspruch auf eine nach den Artikeln 16 und 17 berechnete Leistung besteht.
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