Die zuständigen österreichischen Träger haben die Artikel 16 und 17 nach folgenden Regeln anzuwenden:
1. Für die Feststellung des zuständigen Trägers sind ausschließlich österreichische Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
2. Die Artikel 16 und 17 gelten nicht für das Bergmannstreugeld aus der österreichischen knappschaftlichen Pensionsversicherung.
3. Bei der Durchführung des Artikels 17 Absatz 1 gilt folgendes:
a) Italienische Versicherungszeiten sind ohne Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften über die Anrechenbarkeit zu berücksichtigen.
b) Als neutrale Zeiten gelten auch Zeiten, während derer der Versicherte einen Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters beziehungsweise der geminderten Arbeitsfähigkeit nach den italienischen Rechtsvorschriften hat.
c) Die Bemessungsgrundlage ist ausschließlich aus den in der österreichischen Pensionsversicherung erworbenen Versicherungszeiten zu bilden.
d) Beiträge zur Höherversicherung, der knappschaftliche Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage haben außer Betracht zu bleiben.
4. Bei der Durchführung des Artikels 17 Absatz 1 Buchstaben b und c sind deckende Versicherungszeiten mit ihrem tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen.
5. übersteigt bei der Durchführung des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe c die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilleistung nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.
6. Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses gilt Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b und c; Artikel 21 ist entsprechend anzuwenden.
7. Der nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung, um den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß und um die Ausgleichszulage.
8. Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung von Leistungen der knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab, daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten im Sinn der österreichischen Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben zurückgelegt sind, so sind von den italienischen Versicherungszeiten nur jene zu berücksichtigen, denen eine Beschäftigung in einem gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen Tätigkeit zugrunde liegt.
9. Sonderzahlungen aus der österreichischen Pensionsversicherung gebühren im Ausmaß der österreichischen Teilleistung; Artikel 21 ist entsprechend anzuwenden.
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