(1) Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen eine Pension, so hat der zuständige Träger die Leistungen auf folgende Weise festzustellen:
a) Der Träger hat nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten Anspruch auf die Leistung hat;
b) besteht ein Anspruch auf eine Leistung, so hat der Träger zunächst den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, die zustehen würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten ausschließlich nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist der Betrag der Leistung von der Versicherungsdauer unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag;
c) sodann hat der Träger die geschuldete Teilleistung auf der Grundlage des nach Buchstabe b errechneten Betrages nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach seinen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten besteht.
(2) Erreichen die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate und besteht nach diesen Rechtsvorschriften kein Leistungsanspruch lediglich auf Grund dieser Zeiten, so wird nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt; in diesem Fall hat der Träger des anderen Vertragsstaates die genannten Zeiten für den Erwerb eines Leistungsanspruches und dessen Ausmaß so zu berücksichtigen, als wären es nach den für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften zurücklegte Zeiten.
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