(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese, falls nichts anderes bestimmt wird, für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
(2) Absatz 1 gilt für Leistungen, deren Gewährung im Ermessen eines Trägers liegt, entsprechend.
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