In den Fällen des Artikels 12 Absätze 1 und 3 und des Artikels 13 sind die Leistungen zu gewähren
in Österreich
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständigen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,
in Italien
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person örtlich zuständigen Einrichtung des Gesundheitsdienstes (Unita sanitaria locale).
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