Auf gemeinsamen Antrag der betroffenen Dienstnehmer und Dienstgeber oder auf Antrag sonstiger erwerbstätiger Personen kann die zuständige Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach den Artikeln 7 bis 9 anzuwenden wären, die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften zulassen, wenn die in Betracht kommende Person den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt wird. Bei der Entscheidung ist auf die Art und die Umstände der Erwerbstätigkeit Bedacht zu nehmen. Vor der Entscheidung ist der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ist der Dienstnehmer nicht in dessen Gebiet beschäftigt, so ist er so zu behandeln, als wäre er in diesem Gebiet beschäftigt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise