(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Österreich“
die Republik Österreich,
„Italien“
die Italienische Republik;
2. „Rechtsvorschriften“
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;
3. „zuständige Behörde“
in bezug auf Österreich
den Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Familienbeihilfen den Bundesminister für Finanzen, in bezug auf Italien
den Minister für Arbeit und soziale Vorsorge, hinsichtlich des Gesundheitswesens den Minister für Gesundheit;
4. „Träger“
die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung der im Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
5. „zuständiger Träger“
den Träger, bei dem die betreffende Person im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert ist oder gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch haben würde, wenn sie sich im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie zuletzt versichert war, aufhalten würde;
6. „Familienangehöriger“
einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;
7. „Versicherungszeiten“
Beitragszeiten und Ersatzzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates als solche gelten;
8. „Geldleistung“, „Pension“ oder „Rente“
eine Geldleistung, eine Pension oder eine Rente einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge, Zulagen sowie Kapitalsabfindungen und Zahlungen, die als Beitragserstattungen geleistet werden.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.
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