Bei Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik abgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit geben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten die übereinstimmende Erklärung ab, daß über folgendes Einverständnis besteht:
1. Zu Artikel 2 des Abkommens:
a) Absatz 1 Ziffer 1 bezieht sich nicht auf die österreichischen Rechtsvorschriften über die Notarversicherung;
b) Absatz 4 gilt nicht für die von Österreich geschlossenen Abkommen, soweit hiedurch Regelungen über die übernahme einer Versicherungslast erfolgen.
2. Zu Artikel 4 des Abkommens:
a) Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtssprechung in der Sozialen Sicherheit bleiben unberührt.
b) Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung der bei einer Vertretungsbehörde eines der beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen bleiben unberührt.
c) In den von Österreich geschlossenen Abkommen enthaltene Regelungen betreffend die übernahme einer Versicherungslast bleiben unberührt.
d) Die Rechtsvorschriften des österreichischen Bundesgesetzes vom 22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland sowie die Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung der im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie außerhalb Österreichs zurückgelegten Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit bleiben unberührt.
3. Zu Artikel 5 des Abkommens:
Absatz 1 bezieht sich nicht auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
4. Zu Artikel 9 des Abkommens:
Absatz 1 gilt für den österreichischen Handelsdelegierten und seine Mitarbeiter entsprechend.
5. Zu Artikel 12 des Abkommens:
Absatz 1 zweiter Halbsatz gilt in Österreich, soweit es sich um einen vorübergehenden Aufenthalt handelt, in bezug auf die Behandlung durch freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten nur hinsichtlich folgender Personen:
a) Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung in Österreich aufhalten, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen;
b) Personen, die ihre sich in Österreich gewöhnlich aufhaltende Familie besuchen;
c) Personen, die sich aus anderen Gründen in Österreich aufhalten, wenn ihnen eine ambulante Behandlung für Rechnung der für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gebietskrankenkasse gewährt wurde.
6. Zu Artikel 15 des Abkommens:
Der Ersatz der Aufwendungen für Anspruchsberechtigte aus der österreichischen Pensionsversicherung nach Artikel 13 Absatz 1 zweiter Satz des Abkommens wird aus den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einlangenden Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten geleistet.
7. Zu den Artikeln 27 und 28 des Abkommens:
a) Anspruch auf Familienbeihilfe nach den österreichischen Rechtsvorschriften besteht nur, wenn die Beschäftigung nicht gegen die bestehenden Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Dienstnehmer verstößt.
b) Die Zahlung der Familienbeihilfe nach den österreichischen Rechtsvorschriften erfolgt nach Ablauf einer Beschäftigungszeit in Österreich von mindestens einem Kalendermonat.
c) Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder nach den österreichischen Rechtsvorschriften besteht nur für die Kinder, die sich ständig in Österreich aufhalten.
8. Zu Artikel 40 des Abkommens:
Die österreichischen Träger verfahren wie folgt:
Abschnitt III Kapitel 2 wird hinsichtlich der Berechnung der Leistungen für die Zeit vom 1. Jänner 1956 bis zum Inkrafttreten des Abkommens auf Versicherungsfälle angewendet, für die der Vierte Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt. Soweit dabei für die Zeit vom 1. Jänner 1956 an Teilleistungen bescheidmäßig zuerkannt oder vorläufig gezahlt wurden, die höher sind als die Teilleistungen, die bei Berechnung nach Abschnitt III Kapitel 2 dieses Abkommens zustünden, gebühren die bisher zuerkannten oder gezahlten Leistungen als Teilleistungen.
Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit. Es tritt an demselben Tag in Kraft wie das Abkommen und bleibt ebensolange wie dieses in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Schlußprotokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 21. Jänner 1981 in zwei Urschriften in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise