BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit – Durchführung (Spanien)Art. 9

Art. 9

In Kraft seit 01. Juli 1983
Up-to-date

Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 8 vorgenommenen Zahlungen zu übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden