(1) Für die Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 des Abkommens haben im Fall eines dauernden Aufenthaltes die betroffenen Personen sich bei dem nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommenden Träger eintragen zu lassen. Zum Nachweis des Anspruchs ist eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen, die solange gilt, bis der Träger des Aufenthaltsortes eine Mitteilung des zuständigen Trägers über ihren Widerruf erhalten hat. Der Träger des Aufenthaltsortes hat den zuständigen Träger über jede Eintragung zu benachrichtigen.
(2) Absatz 1 ist auf die nach Artikel 13 Absatz 1 zweiter Satz und Absatz 2 des Abkommens betroffenen Personen sowie gegebenenfalls auf deren Familienangehörige entsprechend anzuwenden.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist Artikel 5 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
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