Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Versicherungszeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist
in Österreich
vom Träger der Krankenversicherung,
in Spanien
von der Nationalen Anstalt für Soziale Sicherheit auszustellen.
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