BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit – Durchführung (Spanien)Art. 3

Art. 3

In Kraft seit 01. Juli 1983
Up-to-date

In den Fällen des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens ist die Weitergeltung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist

in Österreich

vom Träger der Krankenversicherung,

in Spanien

von der Nationalen Anstalt für Soziale Sicherheit auszustellen.

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