Der zuständige Träger jedes Vertragsstaates stellt auf Verlangen eine Bescheinigung über die von ihm gewährten Familienbeihilfen aus, sofern die Bescheinigung erforderlich ist, um in dem anderen Vertragsstaat einen Anspruch auf Familienbeihilfen geltend zu machen. Diese Bescheinigung hat zu enthalten:
a) die Vor- und Zunamen der Kinder, für welche Familienbeihilfen gewährt wurden,
b) den Zeitraum, für welchen Familienbeihilfen gewährt werden, und
c) den Betrag der gewährten Familienbeihilfen.
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