(1) Für die Erlangung der Familienbeihilfen haben in Österreich die Finanzämter und in Spanien die Nationale Anstalt für Soziale Sicherheit Bescheinigungen auszustellen, aus denen die persönlichen Daten des Dienstnehmers und seiner Kinder, für die Familienbeihilfen beansprucht werden, hervorgehen. Diese Bescheinigungen haben auch den Ort des ständigen Aufenthaltes der Kinder, ihren Familienstand und ein allfälliges eigenes Einkommen der Kinder zu beinhalten.
(2) Diese Bescheinigungen haben eine Gültigkeit von einem Jahr ab ihrer Ausstellung.
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