Zum Nachweis zurückgelegter Wartezeiten gemäß Artikel 27 des Abkommens haben die zuständigen Träger entsprechende Bescheinigungen auszustellen, aus denen der Zeitpunkt und die Dauer jener Zeiten ersichtlich sind, die in ihrem Gebiet zurückgelegt wurden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise