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Internationale Verträge
Soziale Sicherheit – Durchführung (Spanien)
Art. 11
Art. 11
In Kraft seit 01. Juli 1983
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Art. 11 — Soziale Sicherheit – Durchführung (Spanien)
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Auf Renten sind die Artikel 8 und 9 entsprechend anzuwenden.
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