(1) Wird ein Dienstnehmer, der im Gebiet eines Vertragsstaates von einem Unternehmen beschäftigt wird, von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten bis zum Ende des 24. Kalendermonats nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.
(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.
(3) Für die Besatzung eines Seeschiffes sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff beschäftigte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt. Für Erwerbstätige, die gewöhnlich innerhalb der Hoheitsgewässer oder im Hafen eines Vertragsstaates an Bord eines die Flagge des anderen Vertragsstaates führenden Schiffes tätig sind, ohne zur Besatzung dieses Schiffes zu gehören, gelten die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates.
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