(1) Anspruch auf Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates besteht auch für Kinder, deren Wohnort im anderen Vertragsstaat liegt.
(2) Dienstnehmer werden für den Anspruch auf Familienbeihilfen so behandelt, als hätten sie ihren Wohnort ausschließlich in dem Vertragsstaat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.
(3) Dienstnehmer, die Ansprüche auf Geldleistungen aus der Kranken- oder Arbeitslosenversicherung eines Vertragsstaates haben, sind in bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfen so zu behandeln, als ob sie in dem Vertragsstaat, aus dessen Versicherung sie die Geldleistungen erhalten, beschäftigt wären.
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