BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit (Spanien)Art. 26

Art. 26

In Kraft seit 01. Juli 1983
Up-to-date

Die spanischen Dienstnehmer in Österreich haben keinen Anspruch auf die Gewährung der Notstandshilfe; die österreichischen Dienstnehmer in Spanien haben keinen Anspruch auf Leistungen, die in bestimmten Fällen zwar gewährt werden können, auf die jedoch kein Rechtsanspruch besteht.

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