Die österreichischen Träger haben die Artikel 16 und 17 nach folgenden Regeln anzuwenden:
1. Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit sind nur österreichische Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
2. Die Artikel 16 und 17 gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der knappschaftlichen Pensionsverischerung.
3. Bei der Durchführung des Artikels 17 Absatz 1 gilt folgendes:
a) Spanische Versicherungszeiten sind ohne Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften über die Anrechenbarkeit heranzuziehen.
b) Als neutrale Zeiten gelten auch Zeiten, während derer der Versicherte einen Anspruch auf eine Pension bei Alter beziehungsweise bei Invalidität nach den spanischen Rechtsvorschriften hatte.
c) Die Bemessungsgrundlage ist nur aus den österreichischen Versicherungszeiten zu bilden.
d) Beiträge zur Höherversicherung, der knappschaftliche Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage haben außer Ansatz zu bleiben.
4. Bei der Durchführung des Artikels 17 Absatz 1 Buchstaben b und c sind sich deckende Versicherungszeiten mit ihrem tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen.
5. übersteigt bei der Durchführung des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe c die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilleistung nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungszeiten besteht.
6. Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses gilt Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b und c; Artikel 21 ist entsprechend anzuwenden.
7. Der nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung, den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage.
8. Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung von Leistungen der knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab, daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben zurückgelegt sind, so sind von den spanischen Versicherungszeiten nur jene zu berücksichtigen, denen eine Beschäftigung in einem gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen Tätigkeit zugrunde liegt.
9. Sonderzahlungen gebühren im Ausmaß der österreichischen Teilleistung; Artikel 21 ist entsprechend anzuwenden.
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