In den Fällen des Artikels 11 und des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz werden die Leistungen gewährt
in Österreich
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständigen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,
in Spanien
von der Nationalen Anstalt für Soziale Sicherheit.
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