BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit (Spanien)Art. 12

Art. 12

In Kraft seit 01. Juli 1983
Up-to-date

Wären einer Person, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates aufhält, nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Sachleistungen zu gewähren, so ruht der Anspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates.

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