Bei Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und Spanien geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit erklären die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten, daß Einverständnis über folgende Bestimmungen besteht:
1. Absatz 1 Ziffer 1 bezieht sich nicht auf die österreichischen Rechtsvorschriften über die Notarversicherung.
2. Absatz 4 gilt nicht für Versicherungslastregelungen.
1. Versicherungslastregelungen in übereinkommen mit anderen Staaten bleiben unberührt.
2. Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung in der Sozialen Sicherheit bleiben unberührt.
3. Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen österreichischen Vertretung in einem Drittstaat oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen bleiben unberührt.
4. Die Rechtsvorschriften des österreichischen Bundesgesetzes vom 22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung aufgrund von Beschäftigungen im Ausland sowie die Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung der im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie außerhalb Österreichs zurückgelegten Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit bleiben unberührt.
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvoschriften.
Diese Bestimmungen gelten für den österreichischen Handelsdelegierten und seine Mitarbeiter entsprechend.
Diese Bestimmung gilt in Österreich, soweit es sich um einen vorübergehenden Aufenthalt handelt, in bezug auf die Behandlung durch freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten nur hinsichtlich folgender Personen:
a) Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung in Österreich aufhalten, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen;
b) Personen, die ihre sich in Österreich gewöhnlich aufhaltende Familie besuchen;
c) Personen, die sich aus anderen Gründen in Österreich aufhalten, wenn ihnen eine ambulante Behandlung für Rechnung der für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte gewährt wurde.
In den Fällen des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz ist der Ersatz der Aufwendungen für Anspruchsberechtigte aus der österreichischen Pensionsversicherung aus den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einlangenden Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten zu leisten.
Absatz 2 erster Halbsatz, aufgrund dessen ein Träger eines Vertragsstaates keine Leistungen zu gewähren hat, wenn die nach dessen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten nicht zwölf Monate erreichen, gilt für den zuständigen spanischen Träger nicht, wenn unter Berücksichtigung des Artikels 16 des Abkommens Anspruch auf Hinterbliebenenleistung nach den spanischen Rechtsvorschriften besteht.
1. Anspruch auf Familienbeihilfen besteht nur, wenn die Beschäftigung nicht gegen die bestehenden Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Dienstnehmer verstößt.
2. Anspruch auf die Familienbeihilfen nach den österreichischen Rechtsvorschriften besteht nur, wenn die Beschäftigung oder der gewöhnliche Aufenthalt in Österreich mindestens einen Kalendermonat dauert; eine Anrechnung nach Artikel 27 findet nicht statt.
3. Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder nach den österreichischen Rechtsvorschriften haben spanische Staatsangehörige nur für jene Kinder, deren Wohnort in Österreich liegt.
Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Spanien über Soziale Sicherheit. Er tritt an demselben Tag in Kraft wie das Abkommen und bleibt ebensolange wie dieses in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Schlußprotokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Madrid, am 6. November 1981 in zwei Urschriften in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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