1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er von einem oder mehreren Vorbehalten, die im Anhang zu diesem übereinkommen vorgesehen sind, Gebrauch macht. Andere Vorbehalte sind nicht zulässig.
2. Jeder Staat, der gemäß dem vorhergehenden Absatz einen Vorbehalt gemacht hat, kann diesen mittels einer an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Erklärung, die ab dem Zeitpunkt ihres Einlangens in Kraft tritt, ganz oder teilweise zurückziehen.
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