1. Nach dem Inkrafttreten dieses übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Nicht-Mitgliedstaat des Europarates einladen, dem übereinkommen beizutreten.
2. Ein solcher Beitritt hat durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates, die drei Monate nach dem Zeitpunkt ihrer Hinterlegung wirksam wird, zu erfolgen.
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