1. Dieses übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung. Die Urkunden über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung sind beim Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen.
2. Dieses übereinkommen tritt drei Monate nach der Hinterlegung der dritten Urkunde über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Kraft.
3. Für jeden Signatarstaat, der dieses übereinkommen in der Folge ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es drei Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Urkunde über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Kraft.
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