BundesrechtInternationale VerträgeSozialer Schutz der LandwirteArt. 14

Art. 14Artikel 14

In Kraft seit 16. Mai 1983
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Die Bestimmungen dieses übereinkommens präjudizieren nicht Bestimmungen anderer internationaler übereinkommen oder Vereinbarungen, die bereits in Kraft stehen oder in Kraft treten werden und durch welche der Personenkreis, auf den sich dieses übereinkommen bezieht, bessergestellt wird.

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