Zur Erleichterung der Durchführung der Aufgaben, die dem Familienleben in den landwirtschaftlichen Betrieben eigen sind, hat jede Vertragspartei zu fördern:
a) die Verwendung von Einrichtungen zur Vereinfachung und Erleichterung von Haushaltsarbeiten;
b) die Einrichtung von Heim- und Familienhilfsdiensten.
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