Zur Gewährleistung möglichst günstiger Arbeitsbedingungen in landwirtschaftlichen Betrieben hat jede Vertragspartei die verschiedenen Arten der Zusammenarbeit, der gegenseitigen Hilfe der Landwirte sowie gegebenenfalls die Zurverfügungstellung von Aushilfskräften zu erleichtern und zu fördern.
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