Jede der Vertragsparteien kann erklären, daß sie sich vorbehält:
1. Vom Anwendungsbereich dieses übereinkommens eine oder mehrere der folgenden Personengruppen auszuschließen:
– Personen, welche als selbständig Erwerbstätige ihre Tätigkeit ausschließlich oder vorwiegend einem Beruf der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, des Gartenbaus, des Weinbaus oder einem ähnlichen Berufe widmen, die jedoch aus dieser Tätigkeit nicht den wesentlichen Teil ihres Einkommens beziehen;
– Personen, welche ihre Tätigkeit ausschließlich der Forstwirtschaft widmen;
2. die Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 lit. b nicht anzuwenden,
3. die Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 lit. c nicht anzuwenden;
4. die Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 lit. d nicht anzuwenden;
5. die Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 nicht anzuwenden.
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 19 Abs. 1 des Europäischen übereinkommens über den sozialen Schutz der Landwirte erklärt die Republik Österreich, daß sie sich gemäß Punkt 4 und Punkt 5 des Anhangs vorbehält:
Punkt 4: die Bestimmungen des Artikels 5 Abs. 1 lit. d nicht anzuwednen;
Punkt 5: die Bestimmungen des Artikels 5 Abs. 3 nicht anzuwenden.
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