(1) Wird ein Dienstnehmer, für den die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten, von demselben Dienstgeber in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung während der ersten 60 Kalendermonate ausschließlich die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.
(2) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates von einem Luftfahrtunternehmen dieses Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so ist Absatz 1 ohne die Einschränkung auf 60 Kalendermonate anzuwenden.
(3) Wird eine Person im öffentlichen Dienst eines Vertragsstaates oder im Dienst einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft dieses Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates nur, wenn sie dessen Staatsangehöriger ist oder sich in dessen Gebiet gewöhnlich aufhält. Im letzteren Fall kann sie aber innerhalb von drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung wählen, dass für sie nur die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates gelten, wenn sie dessen Staatsangehöriger ist.
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