(1) Pensionen, Renten und andere Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gebühren, sind auch bei Aufenthalt des Berechtigten im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu zahlen.
(2) Absatz 1 bezieht sich nicht auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
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