(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über
a) die Unfallversicherung,
b) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,
c) die Krankenversicherung hinsichtlich des Abschnittes II;
2. in den Philippinen auf die Rechtsvorschriften über
a) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,
b) Alter, Invalidität und Tod.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, die die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.
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